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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 20 WF 120/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Beschluss

20 WF 120 / 05

Karlsruhe, 29. November 2005

Familiensache

wegen Rückforderung

hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Die - auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine unbedingte Unterhaltsrückforderungsklage beschränkte (Hauptakte AS 115) - sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 18. Juli 2005 - 1 F 211/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Familiengericht hat den Kläger zutreffend auf die Erhebung einer Eventualwiderklage auf Unterhaltsrückforderung in dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien vor dem AG Bruchsal - 1 F 505/04 - verwiesen. Auch ein nicht armer Unterhaltsschuldner würde von der unbedingten Klageerhebung absehen und stattdessen zur Vermeidung eines Kostenrisikos im Rahmen des anhängigen Unterhaltsrechtsstreits hilfsweise für den Fall, dass das von ihm verfolgte Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts antragen (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).



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